1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 21. November 2024 aufgehoben und die Mehrwertabgabe für die der Einzonung gleichgestellte Umzonung der Parzelle Nr. aaa auf Fr. 1'112'534.40 festgesetzt. - 33 - 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.