2. Demgemäss sind die vorinstanzlichen und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die teilweise unterliegende Stadt Q._____ scheidet als Kostenträgerin aus, weil sich dem Stadtrat Q._____ weder Willkür in der Sache noch (schwerwiegende) Verfahrensfehler vorwerfen lassen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: