III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Erhöhung der Mehrwertabgabe im Umfang von rund 50% (durch Erhöhung des Betrags von Fr. 810'822.00 um Fr. 301'712.40 auf Fr. 1'112'534.40 anstatt um Fr. 625'178.00 [Streitwert] auf Fr. 1'436'000.00) durchgedrungen. Entsprechend ist er als zur Hälfte obsiegend bzw. unterliegend zu betrachten. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin.