Unter Berücksichtigung dessen, dass er ausgebildeter Jurist mit Anwaltspatent ist und auch als Behördenmitglied in leitender Stellung auf die Einhaltung des prozessualen Anstands bedacht sein sollte, er aber auf der anderen Seite offenbar bislang noch nie wegen Verletzung des prozessualen Anstands gerügt oder sanktioniert wurde (Stellungnahme, Rz. 52), erscheint eine Busse von Fr. 250.00 als schuldangemessen. In Bezug auf den Mitunterzeichner lässt es das Verwaltungsgericht hingegen bei einem Verweis bewenden, weil dieser nicht primär für die gewählten Formulierungen verantwortlich zu zeichnen scheint und auch die Tragweite der erhobenen Vorwürfe weniger gut einschätzen können dürfte.