betreffend eines absichtlich manipulierten Prozessergebnisses auch in der Stellungnahme unverändert aufrechterhält (vgl. dazu bereits Erw. 4.2.3 vorne). Aus diesem Grund fällt die mildeste Sanktion des Verweises bei ihm ausser Betracht. Unter Berücksichtigung dessen, dass er ausgebildeter Jurist mit Anwaltspatent ist und auch als Behördenmitglied in leitender Stellung auf die Einhaltung des prozessualen Anstands bedacht sein sollte, er aber auf der anderen Seite offenbar bislang noch nie wegen Verletzung des prozessualen Anstands gerügt oder sanktioniert wurde (Stellungnahme, Rz. 52), erscheint eine Busse von Fr. 250.00 als schuldangemessen.