Von der Möglichkeit, sich von den Vorwürfen zu distanzieren, haben beide keinen Gebrauch gemacht; der Erstunterzeichner nicht, indem seine Stellungnahme vom 5. Mai 2025 keine echte Reue und Einsicht zeigt; derweil liess sich der Mitunterzeichner gar nicht erst vernehmen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts wiegt der Verstoss gegen den prozessualen Anstand vor allem beim Erstunterzeichner schwer, zumal er die Gerichtspersonen repetitiv in ihrer Ehre angegriffen hat und sein Narrativ - 32 -