Die Verfasser der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 wurden mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 3. März 2025 auf § 25 VRPG und die darin geregelten Folgen der groben Verletzung des prozessualen Anstands hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass die Beschwerdeschrift auch im Lichte dieser Bestimmung geprüft werde. Damit wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich nachträglich von den darin erhobenen Vorwürfen zu distanzieren oder sich zur Anwendung von § 25 VRPG zu äussern. Von der Möglichkeit, sich von den Vorwürfen zu distanzieren, haben beide keinen Gebrauch gemacht;