4.3. Bei der Ausfällung einer Sanktion nach § 25 VRPG ist dem Betroffenen in der Regel vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, da nachteilig in seine Rechtsstellung eingegriffen werden soll (AGVE 1992, S. 418 f. mit Hinweisen). Der Betroffene erhält durch die Möglichkeit der vorgängigen Äusserung die Gelegenheit, mit einer Entschuldigung die Anstandsverletzung zwar nicht rückgängig zu machen, aber immerhin seine Bereitschaft zu dokumentieren, den durch § 25 VRPG geschützten Gerichtsfrieden wiederherzustellen (AGVE 1992, S. 418 f.).