Damit sind die betroffenen Gerichtspersonen also nicht allein der Ansicht, dass sich der Erstunterzeichner merklich im Ton vergriffen hat. Dass Gerichtspersonen behauptungsweise zuweilen noch härter angegangen werden (vgl. Stellungnahme, Rz. 73), entschuldigt diesen in keiner Weise, zumal er sich als ausgebildeter Jurist mit Anwaltspatent und in seiner Stellung als Behördenmitglied (in leitender Stellung) speziell bewusst sein sollte, was sich vor Gericht geziemt.