Im besagten Antwortschreiben an das Verwaltungsgericht vom 19. Februar 2025 (Beilage 12 zur Stellungnahme) zeigte der Regierungsrat im Übrigen volles Verständnis dafür, dass die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sich an den Formulierungen und der Tonalität der Beschwerde vom 6. Januar 2025 störten, und distanzierte sich deutlich davon, auch wenn er darin keine Verletzung des prozessualen Anstands zu erkennen vermag. Damit sind die betroffenen Gerichtspersonen also nicht allein der Ansicht, dass sich der Erstunterzeichner merklich im Ton vergriffen hat.