Rz. 50 der Stellungnahme, wonach die betreffenden Äusserungen (bei der Beurteilung der Anstandsverletzung) nicht (mehr) zu berücksichtigen seien. Im besagten Antwortschreiben an das Verwaltungsgericht vom 19. Februar 2025 (Beilage 12 zur Stellungnahme) zeigte der Regierungsrat im Übrigen volles Verständnis dafür, dass die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sich an den Formulierungen und der Tonalität der Beschwerde vom 6. Januar 2025 störten, und distanzierte sich deutlich davon, auch wenn er darin keine Verletzung des prozessualen Anstands zu erkennen vermag.