42 Abs. 6 BGG, wonach unter anderem ungebührliche Rechtsschriften zur Verbesserung zurückgewiesen werden können. Die Gründe für eine Nachfristansetzung zur Verbesserung finden sich in § 43 Abs. 3 VRPG; die Ungebührlichkeit einer Eingabe wird darin nicht als Verbesserungsgrund genannt. Ob die Verfasser der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 den teilweisen Rückzug von Beschwerdeanträgen mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (mit-)veranlasst haben, ist fraglich.