davon durch Nachfristansetzung hätten sich die in der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 enthaltenen Verunglimpfungen nicht beseitigen, sondern höchstens deren Verbreitung eingrenzen lassen. Der prozessuale Anstand wurde dennoch verletzt, weil sich die Mitglieder des Gerichts keine derartigen Vorwürfe gefallen lassen müssen, unabhängig vom Empfängerkreis und von der Erfüllung des Tatbestands der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB. Abgesehen davon kennt das VRPG keine Bestimmung analog Art. 42 Abs. 6 BGG, wonach unter anderem ungebührliche Rechtsschriften zur Verbesserung zurückgewiesen werden können.