behren vielmehr jeglicher sachlichen Grundlage und sind objektiv betrachtet völlig aus der Luft gegriffen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, wonach die Einsprachefrist eingehalten worden sei, im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (zuletzt explizit so bestätigt im Urteil 1C_713/2024 vom 5. März 2025, Erw. 4, das zur Publikation als Leitentscheid in der amtlichen Entscheidsammlung des Bundesgerichts vorgesehen ist). Die Kritik der Verfasser der Beschwerdeschrift am Rückweisungsentscheid erweist sich damit auch in inhaltlicher Hinsicht als haltlos.