Erw. II/3). Die Verfasser der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 haben es gerade nicht bei zulässiger sachlicher Kritik bewenden belassen, sondern mit der inhaltlichen Ausrichtung ihrer Beschwerde und zum Teil auch mit ihrer emotional gefärbten, von negativen Superlativen gekennzeichneten Ausdrucksweise die berufliche und soziale Ehre der betroffenen Gerichtspersonen, allen voran des ehemaligen Gerichtsschreibers der 3. Kammer, massiv angegriffen, ohne irgendwelche Belege für ihre Behauptungen vorweisen zu können.