Unterdrückung von Vorbringen des Beschwerdeführers, unvollständige oder unrichtige Zitate, Verschleierung der Sach- und Rechtslage gegenüber den urteilenden Richtern) flugs wiederholt und erneuert (vgl. Stellungnahme, Rz. 36, Rz. 54 ff., insb. 57, 61 und 62). Unerheblich ist, ob der Erstunterzeichner dem Gerichtsschreiber in Bezug auf das absichtliche Manipulieren des Prozessergebnisses obendrein ein schändliches Motiv unterstellt (vgl. Stellungnahme, Ziff. 74), weil der Vorwurf auch so zumindest ehrenrührig ist.