Zur Uneinsichtigkeit des Erstunterzeichners passt vorab seine Bemerkung, wonach ihm nicht bewusst sei, inwiefern der Inhalt der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 die angesprochenen Richter und Richterin der 3. Kammer befremde (vgl. Stellungnahme, Rz. 7), vielmehr sei für objektive Betrachter bzw. Aussenstehende das Verhalten des Gerichts befremdlich (Stellungnahme, Rz. 65). Sodann werden unbelegte Verdächtigungen betreffend die angebliche persönliche Nähe zwischen dem ehemaligen Gerichtsschreiber und der Anwältin/Ersatzrichterin des Verwaltungsgerichts und das gezielt zu Gunsten der Beschwerdegegnerin und zu Ungunsten des Beschwerdeführers manipulierte Prozessergebnis (durch