51) nichts. Zur Uneinsichtigkeit des Erstunterzeichners passt vorab seine Bemerkung, wonach ihm nicht bewusst sei, inwiefern der Inhalt der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 die angesprochenen Richter und Richterin der 3. Kammer befremde (vgl. Stellungnahme, Rz. 7), vielmehr sei für objektive Betrachter bzw. Aussenstehende das Verhalten des Gerichts befremdlich (Stellungnahme, Rz. 65).