4.2.3. In der Stellungnahme vom 5. Mai 2025 (nachfolgend: Stellungnahme) versucht der Erstunterzeichner der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 (nachfolgend: Erstunterzeichner), bei dem es sich aufgrund von Wortwahl und (unverkennbar juristischem) Stil auch um deren Urheber handeln dürfte (der Mitunterzeichner verfügt über keine juristische, sondern eine technische Ausbildung, und der Regierungsrat bezeichnet den Erstunterzeichner im Schreiben vom 19. Februar 2025 [Beilage 12 zur Stellungnahme] explizit als "Hauptverfasser"), die begangenen Verunglimpfungen mit kaum nachvollziehbaren sprachlichen und grammatikalischen Spitzfindigkeiten (vgl. Stellungnahme, Rz.