6.1.2 Abs. 7 mache es den Anschein, dass der Gerichtsschreiber das Urteil faktisch als Einzelrichter gefällt habe. In Ziff. 6.1.2 Abs. 12 der Beschwerde (S. 31 unten) wurde im Hinblick auf die angezweifelte Integrität des Gerichtsschreibers, der das Prozessergebnis (des Zwischenentscheids) zu Ungunsten des Beschwerdeführers manipuliert haben soll, sogar noch dessen (allgemeine) Eignung für sein jetziges Amt als Bezirksgerichtspräsident in Frage gestellt. - 29 -