Gemäss Ziff. 6.1.2 Abs. 4 soll kein einziges Mitglied des Gerichts die Beschwerdeschrift gelesen und gemerkt haben, dass die für den Beschwerdeführer handelnde Behörde nicht so unbeholfen prozessiert haben könne, wie es im Referat dargestellt worden sei. In Ziff. 6.1.2 Abs. 6 wird weiter ausgeführt, die Richter hätten anscheinend weder eigenes Wissen beigesteuert noch eigenes Aktenstudium betrieben. Laut Ziff. 6.1.2 Abs. 7 mache es den Anschein, dass der Gerichtsschreiber das Urteil faktisch als Einzelrichter gefällt habe.