5.2.5 und Ziff. 5.2.6 Abs. 10 soll die unbeholfene Argumentation im Rückweisungsentscheid ein starkes Indiz dafür sein, dass es kein einziges Mitglied des Gerichts für notwendig gehalten habe, die Beschwerdeschrift zu lesen oder Fragen zur Zusammenfassung des Sachverhalts im Referat zu stellen. In Ziff. 5.2.7.2 letzter Absatz heisst es, die unsachliche und unbegründete Auswahl von Zitatstellen aus der Literatur wirke manipulativ. In Ziff. 5.2.8.3 letzter Absatz wird den Richtern und der Richterin vorgeworfen, nicht ansatzweise versucht zu haben, das Referat des Gerichtsschreibers durch Kopfrechnen und Allgemeinwissen zu plausibilisieren. Gemäss Ziff.