Er [= der Kanton Aargau als Beschwerdeführer] rügt auch, dass darüber hinaus die Begründung gezielt manipuliert worden ist, so dass aus dem Urteil allein weder die Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar sind noch die Rechtslage korrekt dargestellt wird. Darin liegt mehr als eine blosse Verletzung der Begründungspflicht; vielmehr geht es um eine Verletzung der sog. Amtspflichten" (vgl. Beschwerde, S. 17).