Es handelt sich teilweise um krasse Fehler und nahezu alle Fehler wurden augenscheinlich mit Absicht [Fettdruck im Original] begangen, was angesichts der drohenden gravierenden Folgen für die Richterin bzw. Arbeitskollegin im Fall einer Gutheissung der Beschwerde menschlich zwar - 28 - teilweise verständlich, aber juristisch völlig inakzeptabel ist. Die – zumindest grobfahrlässigen (vgl. § 4 HG) – Rechtsverstösse müssen als eigentliche Amtspflichtverletzung qualifiziert werden und lassen auf diese Weise auf Parteilichkeit schliessen" (vgl. Beschwerde, S. 13).