312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) verbunden gewesen sein sollte, kommt die geäusserte Kritik diesem Tatbestand zumindest nahe und stellt auf jeden Fall auf moralischer/sittlicher Ebene ein verpöntes Verhalten dar, das geeignet ist, dem beruflichen und sozialen Ansehen der angesprochenen Gerichtspersonen beträchtlich zu schaden. 4.2.2. Lediglich beispielhaft, also nicht abschliessend, wurden den Verfassern der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2025 die folgenden verunglimpfenden Passagen vorgehalten.