3.2 der Beschwerdeschrift). Vom Vorwurf der Amtspflichtverletzung waren dabei auch die Richter, nicht nur der Gerichtsschreiber betroffen, was die folgende Formulierung deutlich macht: "Insgesamt liegt nicht nur eine klar rechtswidrige Argumentation vor, sondern es wurden nach Meinung des Beschwerdeführers Amtspflichten (und/oder das Pendant dazu im Personalrecht bezüglich Gerichtsschreiber) verletzt". Selbst wenn mit diesen Anschuldigungen trotz der Verwendung des Begriffs "Unschuldsvermutung" (vgl. Beschwerde, Ziff. 5.2.3, S. 14) kein strafrechtlich relevanter Vorwurf (Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB;