Die zuständigen Richter sollen sich vom manipulierten Referat des Gerichtsschreibers in die Irre führen lassen und in Unkenntnis der tatsächlichen Akten- und Rechtslage einen qualifiziert falschen Rückweisungsentscheid gefällt haben, der an diversen schwerwiegenden formellen und inhaltlichen Mängeln leide. Sinngemäss wird den betreffenden Richtern damit auch vorgeworfen, nicht auf der Höhe ihrer Aufgabe gewesen zu sein. Ausdrücklich wurde in diesem Kontext auf die Verletzung von Amtspflichten hingewiesen (vgl. Ziff. 3.2 der Beschwerdeschrift).