3. Kammer des Verwaltungsgerichts, die am Rückweisungsentscheid WBE.2022.349 vom 28. März 2023 mitgewirkt haben. Der Tenor der Kritik lautet unmissverständlich dahingehend, dass der betreffende Gerichtsschreiber (der von den Verfassern der Beschwerdeschrift als Referent des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2023 dargestellt wird) durch absichtliche Unterdrückung von Vorbringen des Beschwerdeführers sowie unvollständige Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre das (Zwischen-)Ergebnis des Verfahrens (im Rahmen des Rückweisungsentscheids) gezielt zugunsten der Beschwerdegegnerin und zu Lasten des Beschwerdeführers beeinflusst und dadurch seine arbeits- bzw. personal-