Zusammenfassend ist daher in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde (im Umfang des Eventualantrags) der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Mehrwertabgabe für die streitgegenständliche Neuzonierung abweichend vom Einspracheentscheid des Stadtrats Q._____ vom 7. Dezember 2020 auf Fr. 1'112'534.40 festzulegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.