Demzufolge ist in Übereinstimmung mit der Landwertschätzung der B._____ AG von einem Verkehrswert der Parzelle Nr. aaa vor der Zuweisung zur "Spezialzone C._____" in Höhe von Fr. 973.00/m2 auszugehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Korrekturberechnung hat demgegenüber unberücksichtigt zu bleiben; gleich wie der steueramtliche Schätzwert von Fr. 300.00/m2, der sich auch nicht mit einem nicht näher belegten Vergleich mit Grundstücken in einer - 26 - Zone für öffentliche Nutzungen belegen lässt (der Wert von Landwirtschaftsland läge ohnehin massiv darunter).