Der gegenteilige Schluss der B._____ AG erscheint dem Verwaltungsgericht indessen naheliegender, vor allem wenn man sich zusätzlich zu den bereits erwähnten, offenen Punkten (Realisierbarkeit, Genehmigungsfähigkeit, Investitionskosten, Projektrisiken) die äusserst schmale längliche Form dieser Gleisfeldfläche und deren Lage vor Augen hält. Auf der anderen Seite leuchtet ohne weiteres ein, dass der ermittelte Residual- oder Marktwert von total Fr. 2,34 Mio. durch die gesamte "eingezonte" und abgabepflichtige Fläche von 2'406 m 2 geteilt werden muss, unter Einbezug der Gleisfeldfläche von 847 m 2;