Es ist daher eindeutig zu kurz gegriffen, auch für die Gleisfeldfläche ohne weiteres einen Residualwert von Fr. 1'614.00/m2 anzunehmen. Wenn überhaupt Zweifel am Ergebnis des Gutachtens bestanden hätten, hätte die Vorinstanz das Gutachten in diesem Punkt überarbeiten lassen müssen, unter Aufforderung an die Gutachterin oder einen allfälligen Obergutachter zur Abklärung dessen, ob und inwieweit sich auch die Gleisfeldfläche baulich nutzen lässt. Der gegenteilige Schluss der B.___