2.5. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer hingegen darin, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Landwertschätzung der B._____ AG abgewichen ist und an deren Stelle auf der Basis ungeklärt gebliebener Annahmen hinsichtlich der Überbaubarkeit der Gleisfeldfläche eigene, unzureichend verifizierte Verkehrswertberechnungen (anhand der Residualwertmethode) angestellt hat, mit denen das gutachterliche Ergebnis erheblich abgeändert wird. Ob eine Überbauung der Gleisfeldfläche von 847 m 2 (blaue Fläche gemäss Abbildung auf S. 10 der Landwertschätzung) tatsächlich (technisch) realisierbar und genehmigungsfähig gewesen wäre, hat die Vorinstanz ebenso wenig abgeklärt wie die diesbezüglichen Inves-