Mit der von der B._____ AG in erster Linie verwendeten Residualwertmethode werden die Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten unter der Eisenbahngesetzgebung berücksichtigt. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht, auch wenn er sich ausführlich mit den angeblich fehlenden Gewinnaussichten von kommerziellen Bahnnebenbetrieben im Bahnhofsteil "C._____" befasst, wobei seine diesbezüglichen Ausführungen vorwiegend allgemeiner Natur sind, zu wenig auf die konkrete Situation eingehen und zum Teil auch auf zweifelhaften Annahmen beruhen (beispielsweise betreffend die gegenseitige Konkurrenzierung von Bahnnebenbetrieben in den beiden Bahnhofsteilen F.___