II/5.7). Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, wie der Verkehrswert vor der Zuweisung zur "Spezialzone C._____" zu bestimmen ist, nämlich anhand von Methoden, welche einerseits die Nutzungsmöglichkeiten unter der Eisenbahngesetzgebung berücksichtigen und andererseits allfällige geeignete Vergleichsobjekte einbeziehen (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/6.3).