Dem Verwaltungsgericht erschien daher dieses Vorgehen schon beim ersten Rechtsgang unfundiert und beliebig, so dass nicht auf den steueramtlichen Schätzwert abgestellt werden konnte und es an geeigneten Vergleichspreisen fehlte, die bei der Anwendung der statistischen Methode zu wenigstens ansatzweise zuverlässigen Resultaten führten. Auch dazu hat sich das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid vom 28. März 2023 bereits für das vorliegende Beschwerdeverfahren verbindlich geäussert (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/5.7).