_ kurzerhand um den Faktor 3 für ein nicht näher definiertes und belegtes unterschiedliches Bodenpreisniveau von Stadt- und Landgegenden multiplizierte, ohne den verwendeten Multiplikator stichhaltig zu begründen. Dem Verwaltungsgericht erschien daher dieses Vorgehen schon beim ersten Rechtsgang unfundiert und beliebig, so dass nicht auf den steueramtlichen Schätzwert abgestellt werden konnte und es an geeigneten Vergleichspreisen fehlte, die bei der Anwendung der statistischen Methode zu wenigstens ansatzweise zuverlässigen Resultaten führten.