Das lässt sich unschwer daran erkennen, dass das kantonale Steueramt bei der Preiserhöhung auf Fr. 300.00/m2 nicht mit an konkreten Unterschieden hinsichtlich der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke gemessenen Preiszuschlägen operierte, sondern den Preis für das Land in R._____ kurzerhand um den Faktor 3 für ein nicht näher definiertes und belegtes unterschiedliches Bodenpreisniveau von Stadt- und Landgegenden multiplizierte, ohne den verwendeten Multiplikator stichhaltig zu begründen.