2.4.2. Die statistische Methode oder Vergleichswertmethode ist der Methode der Rückwärtsrechnung insofern vorzuziehen, als ihr reale Transaktionen anstelle von blossen Hypothesen zugrunde liegen, was aber voraussetzt, dass vergleichbare Liegenschaften auf dem freien Markt gehandelt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_704/2024 vom 13. Mai 2025, Erw. 3.2). Die statistische Methode führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen, wobei an diese Voraussetzungen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.