ein schätzungsrechtlich relevanter Ertrag hätte erzielt werden können, welcher der Grundeigentümerin eine wirtschaftlich interessante bzw. lukrative Nutzungsmöglichkeit gebracht hätte. Aufgrund dessen sei dem betroffenen Gebiet höchstens der Charakter einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen bzw. Nutzungen zugekommen, so dass eher mit Bodenpreisen und einer Preisentwicklung zu rechnen sei, die sich an Landwirtschaftsland orientiere. Somit bestünden keine nachvollziehbaren Gründe, um vom steueramtlich geschätzten Landwert vor der Einzonung von Fr. 300.00/m2 abzuweichen.