mit grösseren Ladenflächen in Konkurrenz und hätten höchstens die Bahnkunden dieses Teils des Bahnhofs bedienen können. Durch die Einschränkungen als Nebenbetrieb gemäss Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) (Art. 39) wäre auch das Sortiment viel weniger vielfältig gewesen. Bei dieser Ausgangslage sei nicht ersichtlich, inwiefern an diesen Verkaufsstellen ein schätzungsrechtlich relevanter Ertrag hätte erzielt werden können, welcher der Grundeigentümerin eine wirtschaftlich interessante bzw. lukrative Nutzungsmöglichkeit gebracht hätte.