PBG; SR 745.1) nicht zulässig gewesen. Der Landwert müsste demnach durch die Gewinne bzw. Gewinnmöglichkeiten der Nebenbetriebe gerechtfertigt werden können. Mit Blick auf durchschnittlich grosse Bahnhöfe sei bekannt, dass Läden im Bahnhof aufgrund des beschränkten Angebots und der langen Öffnungszeiten vergleichsweise kleine Erträge generierten. Der Bahnhof Q._____ stelle einen mittelgrossen Bahnhof dar und sei – gestützt auf die täglichen Passagierzahlen – mit einem Bahnhof wie beispielsweise Sargans SG vergleichbar. Zudem stünden Geschäfte im C._____ mit denjenigen im Bahnhof F._____ mit grösseren Ladenflächen in Konkurrenz