sachen und Reinigungsanlagen sowie Aufenthaltsräume für Lok- und Verkaufspersonal im 1. OG) seien keine schätzungsrechtlich relevanten Erträge zu erwarten gewesen. Eine gewinnbringende Geschäfts- und Wohnnutzung des Bahnareals sei nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, - 22 -