Sie dürften kein Vollsortiment führen; das Warenangebot dürfe nur den Grundbedarf der Reisenden befriedigen, was insbesondere auf bestimmte Buchhandlungen, Papeterien, Geschenk- und Spielwarenboutiquen, Bäckereien, Konditoreien, Konfiserien, Metzgereien, Lebensmittelund Haushaltgeschäfte, Tabakwarengeschäfte, Blumenläden, Coiffeursalons, Restaurant, Take-Away-Betriebe sowie Apotheken und Drogerien mit beschränkter Verkaufsfläche zutreffe. Die Ladenflächen dürften dabei maximal ca. 100–120 m2 aufweisen. Von den übrigen, vom Bundesamt für Verkehr (BAV) bestätigten Nutzungsmöglichkeiten (Parkplätze für Mitarbeitende im 2. UG; Technik- und Kellerräume im 1. UG; Bahnverkauf, Fund-