Und selbst wenn man sich der Residualwertmethode bediene, gelte es zu beachten, dass die Gewinnchancen aufgrund der Ausgangslage im vorliegenden Fall als gering einzustufen seien. Die Eisenbahngesetzgebung lasse zwar Nebenbetriebe mit kommerziellen Zwecken zu, doch müssten diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sein. Zulässige Nebenbetriebe variierten nach Bahnhofsgrösse und touristischer Ausrichtung. Sie dürften kein Vollsortiment führen;