Selbst aus vereinzelten Vergleichspreisen lasse sich auf ein allgemeines Preisniveau schliessen. Demnach sei es nicht angebracht, bei Vorliegen eines Vergleichswerts auf die Residualwertmethode zurückzugreifen, ohne nachvollziehbar zu begründen, weshalb der multiplizierte Wert des Vergleichsobjekts nicht schlüssig sei. Ebenfalls überzeuge es nicht und es sei rechtlich nicht haltbar, der Schätzung einer Fachbehörde (kantonales Steueramt) mangels einer Begründung die gutachterliche Qualität abzusprechen.