Aus den bereits in Erw. 1 vorne dargelegten Gründen darf auf diese Einschätzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr zurückgekommen werden. Angesichts dessen, dass ein Verkehrswert von lediglich Fr. 300.00/m2 im zweiten Rechtsgang gutachterlich nicht bestätigt werden konnte, besteht für das Verwaltungsgericht überdies keinerlei Anlass, für die Bestimmung der Mehrwertabgabe auf diesen Wert zurückzugreifen.