2.3.3. Im Übrigen kam das Verwaltungsgericht bereits im Rückweisungsentscheid vom 28. März 2023 (Erw. II/5.7) zum Schluss, dass der Stadtrat Q._____ bezüglich der Situation vor der Zuweisung der Parzelle Nr. aaa zur "Spezialzone C._____" nicht an die Verkehrswertschätzung des kantonalen Steueramts gebunden sei, unter Hinweis auf die wenig stringente Herleitung des in Frage stehenden Schätzwertes durch das Steueramt. Andernfalls hätte sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur gutachterlichen Abklärung des Verkehrswerts der Parzelle Nr. aaa vor der Zuweisung zur "Spezialzone C._____" von vornherein erübrigt. Aus den bereits in Erw.