m2 deutlich höhere Werte. Folglich kann der Stadtrat mit seiner Einschätzung, dass ein Verkehrswert von Fr. 300.00/m2 wesentlich zu tief sei, nicht so falsch gelegen haben. Ob und wie er sein Abweichen begründete, ist dabei zweitrangig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beinhaltet § 28b BauG keine Verpflichtung des Gemeinderats, bei der Festsetzung der Mehrwertabgabe eine Begründung zuhanden des Steueramts dafür abzugeben, weshalb er im Einzelfall von einer - 20 -