2.3.2. Wird nun aber in Übereinstimmung mit der zu seinem Eventualantrag gegebenen Begründung des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die Landwertschätzung der B._____ AG verlässlich ist und richtige Verkehrswertschätzungen enthält (siehe Erw. 2.2 vorne), ergibt sich ohne weiteres, dass der steueramtlich ermittelte Verkehrswert von Fr. 300.00/m2 kaum zutreffend sein kann, denn nach allen von der B._____ AG angewandten und grundsätzlich anerkannten Immobilienbewertungsmethoden (Residualwertmethode ohne und mit spekulativem Entwicklungspotenzial, Vergleichswertmethode) resultieren mit Fr. 973.00/m2, Fr. 1'193.00/m2 und Fr. 656.00/m2 deutlich höhere Werte.